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Alles was Recht ist...

Kaum zu glauben: obwohl in Deutschland fast jeder Lebensbereich mit Gesetzen und Verordnungen bedacht wird, gibt es keine gesetzliche Grundlage für die Vergabe von Vornamen. So sind junge Eltern, die ihrem Nachwuchs einen ungewöhnlichen Namen geben wollen, oft auf das Wohlwollen von Standesbeamten und Richtern angewiesen.

Oberste Priorität bei der Namensvergabe sollte sowohl für die Eltern als auch für den Standesbeamten oder Richter das Kindswohl haben. Schließlich muss das Kind mit dem Namen leben. Also werden keine Namen eingetragen, die das Kind beleidigen oder lächerlich machen. Biblische Namen mit eindeutig negativer Prägung wie Judas oder Kain sind beispielsweise nicht zulässig. Ebenfalls keine Aussichten auf Erfolg werden Eltern haben, die ihr Kind mit Sach-, Tier-, Marken-, Orts- oder Familiennamen bedenken wollen. Diese Namen sind auf den ersten Blick nicht als solche zu erkennen und daher tabu. So durfte z.B. Verona Pooth ihren Sohn nur deswegen San Diego nennen, weil Diego ein spanischer und San ein türkischer Name ist.

Außerdem muss aus dem Vornamen das Geschlecht des Kindes eindeutig hervorgehen. Wenn ein Name sowohl für Jungen als auch für Mädchen gebräuchlich ist, muss ein zweiter eindeutiger Name hinzugefügt werden. Ist unklar, ob der Name zulässig ist oder nicht, halten sich die meisten Standesbeamten an Wilfried Seibickes "Historisches deutsches Vornamenbuch". Falls der Name hier verzeichnet ist, wird er eingetragen. Können die Eltern nachweisen, dass der gewünschte Name bereits in anderen Ländern gebräuchlich ist, so kann er in Deutschland ebenfalls eingetragen werden. Das bekannteste Beipiel ist hier wohl "Cheyenne". Obwohl dies der Name eines nordamerikanischen Indianerstamms ist, darf er in Deutschland benutzt werden, weil er in den USA als Mädchenname benutzt wird. Ein im Ausland erworbener Name ist grundsätzlich in Deutschland anzuerkennen, auch wenn er nach deutschem Recht nicht hätte vergeben werden dürfen.

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